Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 93 Die Ausführungen zu Nr. 4a bzgl. des begünstigten Personenkreises (überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, s. Rn. 65) gelten für die Nr. 4b Satz 1 entsprechend. Steuerfrei ist nach Satz 1 der Nr. 4b der Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund Erbfall, Vermächtnis, Auflage) innerhalb des begünstigten Personenkreises. Dies ist nach erbschaftsteuerlichen Grundsätzen (und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Die gesetzliche Lösung

Rz. 321 Immer schon konnte die Frage der Übertragung und Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften nur in Verbindung mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag gelöst werden. Sämtliche einzelgesetzlichen Regelungen, ob zur GbR, zur OHG, zur KG oder den sonstigen Personengesellschaften, sind in diesem Punkt dispositiv. Nur bei fehlendem Vertrag oder bei fehlender Nac...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Beschränkung des Anwendungsbereichs auf inländisches Betriebsvermögen

Rz. 2 § 109 BewG betrifft nur die Bewertung inländischen BV. Ausländisches BV wird wegen § 2 Abs. 1 BewG von der Regelung nur erfasst, wenn es Teil eines inländischen BV und dabei als unselbstständiger Teil dieser wirtschaftlichen Einheit zu bewerten ist (vgl. Hofmann in V/S/W, § 31 BewG Rz. 3).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Entsprechende Anwendung in DBA-Fällen (§ 21 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 118 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG findet die Anrechnung keine Anwendung, wenn ein DBA eingreift. Die Regelungen der DBA sind somit vorrangig vor der Anwendung von § 21 ErbStG. Rz. 119 Sehen die Regelungen eines DBA eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Erbschaftsteuer vor, gelten nach § 21 Abs. 4 ErbStG jedoch die Regelungen des § 21 ErbStG analog....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2.2 Einzelfälle

Rz. 27 Bei Garagen ist als übliche Miete regelmäßig ein Festwert pro Stellplatz anzusetzen; ist nur ein Stellplatz vorhanden, kann dies ggf. durch einen Abschlag berücksichtigt werden, wenn nur Festwerte für Garagen ermittelbar sind (R B 186.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Befinden sich in einem Mietwohngrundstück Ferienwohnungen, ist die übliche Miete insoweit nach der saisonabhäng...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.17.1 Allgemeines

Rz. 231 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sind – sofern die gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts erfüllt werden – steuerbefreit. Entfallen die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt, wird auch die Erbschaftsteuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wieder rückgängig gemacht. Eine Pensio...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.6 Zusammenfassende Darstellung zur Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 63 Die Bewertung von nicht notierten Anteilen an KapG gestaltet sich somit folgendermaßen:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Voraussetzungen

Rz. 81 Voraussetzung für die Stundungsmöglichkeit nach § 28a Abs. 3 ErbStG ist das Vorliegen einer verbleibenden Steuer, deren Zahlung bei Fälligkeit für den Erwerber eine "erhebliche Härte" bedeuten würde. Zudem darf durch die Gewährung der Stundung der Steueranspruch an sich nicht gefährdet erscheinen. Über den Antrag entscheidet das zuständige FA nach pflichtgemäßem Ermess...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Familienstiftungen/Erbersatzsteuer (Abs. 4)

Rz. 66 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet oder auf Bindung von Vermögen für diesen Personenkreis gerichtet sind, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer also sog. Erbersatzsteuer. Besteuert wird das Vermö...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Begriffsdefinitionen

Rz. 1 Wertpapiere sind Urkunden über ein privates Vermögensrecht, dessen Verwirklichung vom Besitz (Vorlage) der Urkunde (mit Legitimation) abhängig ist. Man unterteilt die Wertpapiere in sog. Forderungs- und Anteilspapiere. Forderungspapiere untergliedern sich in Wertpapiere des Zahlungsverkehrs bzw. Kapitalverkehrs. Rz. 2 Anteile bezeichnen ein Mitgliedsrecht, welches neben...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Zusammenrechnung eines Rentenerwerbs mit einem Vorerwerb

Rz. 48 Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG). Rz. 49 Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Umlagen

Rz. 16 Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen (§ 186 Abs. 1 Satz 2 BewG). Im Ergebnis wird demnach die sog. Kalt- oder Warmmiete erfasst. Betriebskosten sind solche i. S. d. Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346), die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten wie z. B. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Mindestgebäudesachwert

Rz. 26 Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudesachwert beträgt grds. nur noch mindestens 30 % des Gebäuderegelherstellungswerts = sog. Mindestgebäudesachwert (§ 190 Abs. 4 Satz 5 BewG). Damit können nunmehr 70 % Alterswertminderung zum Abzug gebracht werden. Bei einer Einfamilienhaus-"Luxusvilla" bspw. ist der Mindestgebäudesachwert bereits bei einem Alte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.3 Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft) gem. § 18 Abs. 4 EStG

Rz. 40 Darüber hinaus ist der steuerliche Mitunternehmerbegriff auf andere als gewerbliche Einkunftsträger anzuwenden. So gibt es neben den gewerblichen Mitunternehmerschaften auch freiberufliche Mitunternehmerschaften, die einen Gewerbebetrieb bilden, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (s. Hannes/Holtz in M/H/H ErbStG § 13b Rz. 7).Demzufolge stel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.6 Abzugsverbot für Nutzungsrechte (Abs. 6 Satz 11)

Rz. 279 Die Regelungen zu den Auswirkungen der Nutzungsrechte sind nunmehr in Satz 11 enthalten (Satz 6 a. F.). Bei der alten Grundstücksbewertung vor 2009 blieben Nutzungsrechte, die Dritten zustanden, in der Regel bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes außer Betracht und zwar sowohl im Ertragswert- als auch im Sachwertverfahren. Sie konnten als Erblasserschulden gem. § 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anwendungsbereich

Rz. 48 Der Schenker hat nach § 528 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks im Fall der Verarmung. Die Rückgabe des Geschenks oder des Surrogats ist ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, wenn er stattdessen den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Hierdurch wird d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5 Anlagen im BVO-Abgrenzungserlass

Rz. 26 Die FinVerw hat in ihren BVO-Abgrenzungserlass zwei Anlagen aufgenommen. In Anlage 1 werden in einer alphabetischen Übersicht zahlreiche Einzelfälle aufgelistet. Bei diesen wird – auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung – entschieden, ob es sich um ein Gebäude, einen Gebäudebestandteil, um eine Außenanlage oder um eine BVO handelt (vgl. folgenden Auszug). In ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Standort

Rz. 1 Die im vierten Abschnitt des ErbStG beheimatete Tarifnorm hat einen engen Anwendungsbereich. Vergleichbar dem § 27 ErbStG führt die Entlastungswirkung des § 26 ErbStG bei der Auflösung eines Vereins bzw. bei der Aufhebung einer Stiftung zu einer Ermäßigung der Schlusssteuer einer Stiftung (eines Vereins), wenn zwischen der (letzten) Ersatzerbschaftsteuer und der Aufheb...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4 Die einkommensteuerliche Dimension der Miterbengemeinschaft

Rz. 157 Unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten stellte sich seit jeher die Frage, ob der einzelne Erbe bei (nach) Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft hinsichtlich des zugewiesenen Anteils unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt (1. Alternative) oder ob er diesen Anteil rechtsgeschäftlich von der Miterbengemeinschaft (2. Alternative) erhält. Rz....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Nutzungsrechte

Rz. 21 Da die aufgrund von § 199 Abs. 1 BauGB ergangenen Vorschriften gelten, sind auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht) bei der Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über den Kaufpreis haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte grds. auf den Kaufpreis niedergeschlagen. Da sich in di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3 Abzugsfähigkeit der Jahressteuer bei der Einkommensteuer

Rz. 115 Nach geltendem Recht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kein Sonderausgabenabzug der Jahressteuer möglich (vgl. auch Jülicher in T/G/J/G, § 23 Rn. 41). Es besteht damit die gleichzeitige Belastung der Zahlungen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer. Rz. 116 Ursprünglich war die Jahressteuer bei der Einkommensteuer als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.4 Verschonungsregelungen

Rz. 91 Die für das Betriebsvermögen vorgesehenen Steuerbegünstigungen (Verschonungsregelungen) werden insb. in §§ 13a bis 13c ErbStG geregelt. Rz. 92–94 vorläufig freimehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Ausländisches Vermögen

Rz. 6 Da ausländisches Vermögen, das nicht Teil eines inländischen BV ist oder zum Vermögen einer KapG oder einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gehört, nach § 151 Abs. 4 BewG nicht der gesonderten Feststellung unterliegt, bleibt das betreffende Festsetzungs-FA für die Wertfeststellung zuständig (R B 152 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Pra...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 91 Die Steuerbefreiung der Nr. 4b wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts eingeführt und ist auf Erwerbe ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Inhaltlich wurde die bisher auf den Erwerb unter Lebenden beschränkte Regelung der Nr. 4a bei Ehegatten und Lebenspartnern auch auf Erbfälle zwischen Ehegatten und Lebenspartnern ausgedehnt. Steuerbegünsti...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Ausschluss der Schuldenverrechnung (§ 13b Abs. 8 ErbStG)

Rz. 259 Durch § 13b Abs. 8 S. 1 und S. 2 ErbStG wird der Schuldenabzug nach Abs. 6 in mehreren Fällen ausgeschlossen, in denen er nicht gerechtfertigt erscheint. Zudem wird in S. 3 der Vorschrift eine Untergrenze für den Wert des Verwaltungsvermögens vorgegeben. 14.1 Schuldensaldierung bei jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen Rz. 260 Gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbS...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 § 19a ErbStG und Weitergabeverpflichtung

Rz. 8 Für den Fall, dass ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen an einen Dritten weitergeben muss, kommt für den Erwerber der Entlastungsbetrag nicht in Betracht (§ 19a Abs. 2 Satz 2 ErbStG; s. auch R E 19a.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). M.a.W. ist der zur Weitergabe verpflichtete Ersterwerber so zu besteuern, als sei das weitere zu gebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Keine Doppelberücksichtigung

Rz. 106 Gem. § 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG dürfen Schulden und Finanzmittel bei Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit Finanzmittel und Schulden im Rahmen des § 13b Abs. 3 ErbStG berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG und des § 13b Abs. 6 ErbStG außer Betracht. Die Berücksichtigung der Finanzmi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5 Eigene Wohnzwecke des Erblassers

Rz. 95 Der für die Befreiung anzuwendende Wohnungsbegriff entspricht dem der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (s. Rn. 68 ff.). Die Wohnung muss vom Erblasser selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1), wobei die Grundsätze der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiung soll entsprechend der Gesetzesbegründung dem Schutz d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 § 36 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 3 In Abs. 1 Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen) Rechtsverordnungen über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergebenden Rechtsfolgen zu e...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 84 Das Erbschaftsteuergesetz zielt innerhalb der Bewertungsebene auf eine verfassungskonforme und realitätsgerechte Verkehrswertbewertung aller Vermögensarten ab. Dabei wird (auch) die Bewertung des Betriebsvermögens (Einzelunternehmen sowie Anteile an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft) und der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften am gemeinen Wert...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9 Bemessungsgrundlage bei der Familienstiftung (Abs. 1 Satz 7)

Rz. 95 Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.6 Angemessenheitsprüfung

Rz. 226 Ausschließlich auf die Zuwendung von Unterhaltszahlungen begrenzt der Gesetzestext die Befreiung auf einen angemessenen Umfang der Zahlungen. Entsprechendes gilt nicht bei Zuwendungen zu Ausbildungszwecken. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Rz. 227–230 vorläufig freimehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Haftungsbeschränkung

Rz. 47 Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Bekanntgabe bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Rz. 8 Nach § 154 Abs. 2 BewG ist der Feststellungsbescheid bei der Wertfeststellung von Anteilen an einer KapG neben dem Anteilserwerber auch der KapG bekannt zu geben (R B 154 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Mit der Bekanntgabe soll die Kontrolle über die Richtigkeit der Anteilsbewertung ermöglicht werden. Darüber hinaus hat der Stichtagswert keine steuerliche Bedeutung für die KapG...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.5 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 39 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Tod des überlebenden Ehegatten oder aus anderen Gründen beendet (s. Rn. 16) bzw. wird ein Abkömmling entsprechend seinem Anteil ausbezahlt, ist dies – bezogen auf den vorab besteuerten Teil des Gesamtguts – ohne weitere steuerliche Bedeutung. Rz. 40 Der Anteil eines nachversterbenden Ehegatten am Gesamtgut – der i. R.d. Aus...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Begriff (§ 9 Abs. 2 BewG)

Rz. 12 Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert oder Marktwert, § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Der Gesetzgeber benutzt den Konjunktiv und geht dabei von einer konkreten Wertvorstellung aus. Dies bedeutet aber auch, dass konkrete Verkäufe nicht stattgefund...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.3 Schematische Schnellübersichten für die Praxis in Neu- und Altfällen

Rz. 404 Die einzelnen Besteuerungsfolgen sowie die Ermittlung der steuerlichen Bereicherung bei gemischt-freigebigen Zuwendungen, freigebigen Zuwendungen unter Leistungsauflage, freigebigen Zuwendungen unter Duldungs- und Nutzungsauflage sowie bei Mischfällen (ab 01.01.2009) können für die Praxis im Rahmen einer ersten Einschätzung anhand der nachfolgenden Übersicht leicht e...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Vergleichswertverfahren

Rz. 38 Das Erbbaugrundstück ist vorrangig im Wege des Vergleichswertverfahrens nach § 183 BewG zu bewerten (§ 194 Abs. 1 BewG). Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn den Gutachterausschüssen Kaufpreise für entsprechende Vergleichsgrundstücke oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn sie für Grundstücke ermittelt wurden, die ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.4.2 Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG)

Rz. 39 Begünstigungsfähig ist nicht nur das Betriebsvermögen einer originär gewerblichen Personengesellschaft, auch Beteiligungen an gewerblich infizierten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) sowie an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b Rn. 8). Der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.6 Wegfall des Erlasses wegen Weitergabe des Erworbenen (28a Abs 4 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 105 Eine weitere auflösende Bedingung des gewährten Steuererlasses ist nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ErbStG die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erlasses durch den Erwerber. Hierunter sind diejenigen Fallkonstellationen zu verstehen, in denen der Erwerber die erworbenen Vermögensgegenstände, auf die sich der Erlass bezieht, an einen Dritten weiterübertragen hat und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Aufhebung der Stiftung

Rz. 3 Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.1992 (BStBl II 1993, 238) ist Zuwendender die Stiftung und nicht der Stifter (mit Auswirkungen auf § 14 ErbStG und auf die Steuerschuldnerschaft des § 20 ErbStG). Umstritten ist die Behandlung der Satzungsänderung einer Stiftung (s. § 7 Rn. 653 nach Verwaltungsauffassung: Aufhebung). Wegen des Zusammenhangs mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG k...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Allgemeines

Rz. 11 Nach § 179 Satz 1 BewG bestimmt sich der Grundbesitzwert (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG) nach folgender Formel: Fläche × aktueller Bodenrichtwert Rz. 12 Es handelt sich um ein verfassungsrechtlich unbedenkliches, typisierendes Bewertungsverfahren, das der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient. Der Grundbesitzwert unbebauter Grundstücke umfasst den Wert des Grund und Boden...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.2.3 Der eigentliche Tatbestand: Die Ausschlagung gegen Entgelt

Rz. 464 Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462): M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR. In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Der Zehnjahreszeitraum

Rz. 30 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist rückwärts gerichtet z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Stichtagsprinzip der Anwendung

Rz. 6 Der zwischenzeitlich aufgehobene Abs. 1 regelte die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstanden ist oder entsteht. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung. Maßgebend für die Besteuerung eines Erwerbs ist daher das ErbStG, das zum Zeitpunkt der Entstehung de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

Rz. 34 Mit der Neufassung ist für die zehnjährige Zusammenrechnung früherer Erwerbe eine Mindeststeuer eingeführt worden. Danach darf die Erbschaft-/Schenkungsteuer für den Letzterwerb nie unterschritten werden (so auch R E 14.3 Abs. 1 ErbStR). Neben den zitierten dogmatischen Bedenken gegen den operativen Umgang mit § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll damit vor allem drohenden St...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.2 Objektive Gründe

Rz. 97 Ein zwingender objektiver Grund, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen könnte, liegt z. B. bei Unterbringung im Pflege- oder Altenheim aufgrund nachgewiesener körperlicher Gebrechlichkeit vor. Rz. 98 Weitere denkbare objektive Gründe einer Nichtselbstnutzung des begünstigten Objekts wären: Der Wohnungszustand ist nicht für Wohnzwecke geeignet (z. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 12 Gesondert festzustellen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch der Wert nicht notierter Anteile an KapG. Dieser ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG sowie nach § 157 Abs. 4 BewG unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Demnach sind die Anteile ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann dieser nicht aus zeitnahen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 35 ErbStG regelt, welches FA für die Besteuerung des Erb- oder Schenkungsfalles zuständig ist. Aus Sicht des Erben, des Beschenkten oder des Schenkers mag dies – abgesehen vom Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO mit Eingang der Anzeige (s. § 30 Rn. 92) beim zuständigen FA – unerheblich sein. Jedoch gilt dies nicht für die FinVerw, da die Steuereinnahmen aus der...mehr