Rz. 6

Der zwischenzeitlich aufgehobene Abs. 1 regelte die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstanden ist oder entsteht. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung.

Maßgebend für die Besteuerung eines Erwerbs ist daher das ErbStG, das zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für diesen Erwerb gilt. Entsteht die Steuer nach dem 31.12.1990, ist dies einheitlich das vorliegende ErbStG. Das Erbschaftsteuerrecht der DDR ist anzuwenden, wenn es nach dem 31.12.1990 zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung oder Änderung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung für einen Erwerb kommt, für den die Steuer nach diesem Recht vor dem 01.01.1991 entstanden ist (s. H 90 ErbStH 2003 zur Anwendung des § 37a ErbStG).

 

Rz. 7–8

vorläufig frei

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