Rz. 30

Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG).

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung.

Die Zehnjahresfrist ist rückwärts gerichtet zu berechnen (für die Berechnung gelten gem. § 108 AO die Bestimmungen des BGB (§§ 187ff. BGB): Hat der Letzterwerb beispielsweise am 12.12.2022 stattgefunden, reicht die Frist bis zum 13.12.2012. Nicht einzubeziehen ist ein Erwerb vom 12.12.2012.

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