Rz. 21

Da die aufgrund von § 199 Abs. 1 BauGB ergangenen Vorschriften gelten, sind auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht) bei der Ermittlung des Werts zu berücksichtigen. Auch beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts über den Kaufpreis haben sich auf dem Objekt lastende Nutzungsrechte grds. auf den Kaufpreis niedergeschlagen. Da sich in diesen Fällen die Nutzungsrechte bereits über den festgestellten Grundbesitzwert mindernd ausgewirkt haben, können sie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht (nochmals) abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG). Hierdurch wird eine Doppelberücksichtigung vermieden. Das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuerveranlagung zuständige FA ist vom Lage-FA darüber zu unterrichten (R E 10.10 Abs. 6 ErbStR). Zur Kollision des § 198 BewG mit der Regelung des § 14 Abs. 2 BewG vgl. Krause/Grootens (NWB 2011, 1142), die insoweit auf Gestaltungsspielräume hinweisen.

 
Praxis-Beispiel

A überträgt B ein Einfamilienhaus, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Kapitalwert 96.000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert von 500.000 EUR festgestellt worden, der dem nachgewiesenen, unter Berücksichtigung der Duldungsauflage i. R.d. Öffnungsklausel ermittelten Verkehrswert entspricht.

Lösung:

Schenkungsteuerlich ist die Bereicherung des B durch die Grundstücksschenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Steuerwert des Grundstücks mit 500.000 EUR zu erfassen.

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