Rz. 105

Eine weitere auflösende Bedingung des gewährten Steuererlasses ist nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ErbStG die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Erlasses durch den Erwerber. Hierunter sind diejenigen Fallkonstellationen zu verstehen, in denen der Erwerber die erworbenen Vermögensgegenstände, auf die sich der Erlass bezieht, an einen Dritten weiterübertragen hat und somit selbst die Steuervergünstigungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Weitergabe erfolgte. Nach R E 28a.4 Abs. 3 Nr. 3 ErbStR muss lediglich begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer Verpflichtung an Dritte weiterübertragen werden. Aus welchem Grund diese Verpflichtung erfolgte, ist nicht relevant und kann z. B. aufgrund testamentarischer Anordnungen, gesellschaftsvertraglicher oder ehevertraglicher Verpflichtungen, aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder auch aufgrund einer bloßen Erbauseinandersetzung geschehen.

 

Rz. 106–109

vorläufig frei

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