Rz. 1

§ 35 ErbStG regelt, welches FA für die Besteuerung des Erb- oder Schenkungsfalles zuständig ist.

Aus Sicht des Erben, des Beschenkten oder des Schenkers mag dies – abgesehen vom Beginn der Festsetzungsfrist gem. § 170 AO mit Eingang der Anzeige (s. § 30 Rn. 92) beim zuständigen FA – unerheblich sein. Jedoch gilt dies nicht für die FinVerw, da die Steuereinnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer dem jeweiligen Bundesland zustehen (Art. 106 Abs. 2 GG).

§ 35 ErbStG ergänzt nun die Zuständigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 19 Abs. 1, 20, 25 AO) um die speziellen Verhältnisse des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts (z. B. Erbfall mit mehreren beteiligten Erwerbern und damit potenziellen Steuerschuldnern).

 

Rz. 2

Sofern eine örtlich unzuständige FinBeh tätig wird, ist der Bescheid nur rechtswidrig, jedoch nicht nichtig. Eine Aufhebung kann verlangt werden, wenn das zuständige FA in der Sache eine andere Entscheidung hätte treffen können, was allerdings nur bei Ermessensentscheidungen, nicht aber bei gebundenen Entscheidungen wie Steuerbescheiden der Fall ist (s. AEAO zu § 127 Nr. 2).

 

Rz. 3–5

vorläufig frei

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