Rz. 12

Gesondert festzustellen ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch der Wert nicht notierter Anteile an KapG. Dieser ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG sowie nach § 157 Abs. 4 BewG unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Demnach sind die Anteile ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Kann dieser nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden, ist er gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nach den Ertragsaussichten der KapG oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren zu ermitteln (vgl. R B 11.2 Abs. 2 Satz 7 ErbStR; Krause/Grootens, NWB Grundlagen 2020, Rn. 40). Dabei darf der Substanzwert nicht unterschritten werden (FG Düsseldorf vom 03.04.2019, EFG 2019, 1163). Zudem kann der festgestellte Anteilswert nicht negativ sein. Ist der nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelte Wert negativ, ist dieser in der gesonderten Feststellung mit null anzusetzen (R B 11.4 Abs. 1 ErbStR). Ein gesondertes Feststellungsverfahren erfolgt nicht, wenn für einen Anteil an einer KapG ein Kurswert an einer deutschen Börse gem. § 11 Abs. 1 BewG ermittelt werden kann. Gehört zum Vermögen der KapG auch Grundbesitz, ist der Grundbesitzwert i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen, wenn er für die Feststellung des Werts des Anteils erforderlich ist (R B 151.2 Abs. 10 Satz 1 ErbStR). Zusätzlich hat das zuständige FA nachrichtliche Angaben zum Hauptzweck des Unternehmens i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sowie zum Vorwegabschlag i. S. d. § 13a Abs. 9 ErbStG zu machen (H B 151.9 Nr. 3 ErbStH).

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