Rz. 47

Für Versicherungsunternehmen ist die Haftung der Höhe nach durch den ausgezahlten bzw. zur Verfügung gestellten Betrag begrenzt. Sie umfasst jedoch nicht nur die Steuer für den ausgezahlten oder zur Verfügung gestellten Betrag, sondern gilt für die gesamte Erbschaftsteuer des jeweiligen Erbganges (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 25); d. h. den Vermögensanfall des einzelnen Erwerbers (FinMin Niedersachen vom 24.09.1992, DB 1992, 2169). Allerdings sind steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge nicht durch die Haftung nach § 20 ErbStG erfasst (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 63).

Eine Haftungsbeschränkung für die Haftenden kraft Tatbestandsverwirklichung ist nicht dadurch gegeben, dass das Finanzamt z. B. nicht rechtzeitig und damit erfolgreich die Steuer vom Steuerschuldner eingetrieben hat. Eine entsprechende Versäumnis des Finanzamtes führt nicht zum Haftungsausschluss. Der Vertrauenstatbestand nach Treu und Glauben kann nur dann ausnahmsweise eingreifen, wenn dem Finanzamt eine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen ist (s. BFH vom 04.07.1979, BStBl II 1980, 126; s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 30).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge