Rz. 1

Die im vierten Abschnitt des ErbStG beheimatete Tarifnorm hat einen engen Anwendungsbereich. Vergleichbar dem § 27 ErbStG führt die Entlastungswirkung des § 26 ErbStG bei der Auflösung eines Vereins bzw. bei der Aufhebung einer Stiftung zu einer Ermäßigung der Schlusssteuer einer Stiftung (eines Vereins), wenn zwischen der (letzten) Ersatzerbschaftsteuer und der Aufhebungssteuer ein kurzer Zeitraum vergangen ist. Allgemein wird die Steuer als zu engherzige (Hannes/Holtz in M/H/H, § 26 Rn. 1) Billigkeitsregelung (Schuck in V/S/W, § 26 Rn. 1) empfunden.

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