Rz. 279

Die Regelungen zu den Auswirkungen der Nutzungsrechte sind nunmehr in Satz 11 enthalten (Satz 6 a. F.). Bei der alten Grundstücksbewertung vor 2009 blieben Nutzungsrechte, die Dritten zustanden, in der Regel bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes außer Betracht und zwar sowohl im Ertragswert- als auch im Sachwertverfahren. Sie konnten als Erblasserschulden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden. Nur wenn der Erwerber einen niedrigeren gemeinen Wert nachwies, konnten sich Nutzungsrechte ausnahmsweise auf die Bewertung auswirken. Für diesen Fall hatte bereits das FG Hessen entschieden, dass die Nutzungsrechte dann nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden dürfen, weil es sonst zu einer Doppelberücksichtigung käme (s. FG Hessen vom 06.09.2005, DStRE 2006, 1009).

 

Rz. 280

Auch nach der neuen Grundbesitzbewertung nach der Erbschaftsteuerreform 2009 bleiben Nutzungsrechte i. d. R. außer Betracht. Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nach und wirkt sich das Nutzungsrecht dabei aus, so stellt nunmehr § 10 Abs. 6 Satz 11 ErbStG klar, dass in diesen Fällen ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt, wenn sich das Nutzungsrecht in der Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ausgewirkt hat.

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