Rz. 48
Der Schenker hat nach § 528 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks im Fall der Verarmung. Die Rückgabe des Geschenks oder des Surrogats ist ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, wenn er stattdessen den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Hierdurch wird der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verwirklicht.
Rz. 49
Die Regelung ist nur in den Fällen der Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB anzuwenden. Erfolgt in anderen Fällen statt einer Herausgabe des Geschenks oder des Surrogats eine Geldzahlung, greift § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht (s. BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234).
Rz. 50
vorläufig frei
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