Rz. 10

Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbewertung (zukünftig = Grundsteuerbewertung), der Bedarfsbewertung und der speziellen Bewertung unterschieden. Während die Einheitsbewertung (Grundsteuerbewertung) ihre wichtigste Funktion nur noch für die Grundsteuer hat (daneben z. B. noch für § 9 Nr. 1 GewStG, § 13a EStG oder § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO), wird für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Bedarfsbewertung (Begriff u. E. wegen seiner Anlassgebundenheit für alle Vermögensarten verwendbar) benötigt. Unter der speziellen Bewertung versteht man die Bewertung verschiedener Vermögenswerte für die jeweilige Besteuerungsgrundlage innerhalb anderer Steuerarten, so z. B. die Bewertung eines Nießbrauchs für Zwecke der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

 

Rz. 11

Systematisch ist wie folgt vorzugehen:

  1. Abgrenzung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten und Zuordnung zur jeweiligen Vermögensart.
  2. Bewertung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten (Bewertungsebene, § 12 ErbStG i. V. m. BewG).
  3. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und der daraus resultierenden Steuer (Besteuerungsebene).

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