Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz
Der Bundestag hatte das Gesetz am 11.6.2021 verabschiedet.
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 wurde das Grundsteuer- und das dazugehörende Bewertungsrecht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende 2019 neu geregelt. bei der der Umsetzung der Grundsteuer-Reform wird nun weiterer gesetzliche Handlungsbedarf durch den Entwurf eines Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes für erforderlich gehalten.
Umsetzung der Grundsteuerreform
Zur fristgerechten Umsetzung der Grundsteuerreform und zur Gewährleistung einer weiterhin relations- und realitätsgerechten Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer zum Hauptfeststellungsstichtag 1.1.2022 seien u. a. folgende gesetzliche Änderungen fachlich geboten:
- Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke.
- Aktualisierung der im Ertragswertverfahren erforderlichen Nettokaltmieten einschließlich der Einführung einer neuen Mietniveaustufe 7 unter Berücksichtigung des Mikrozensus 2018 des Statistischen Bundesamtes und der Änderung der Wohngeldverordnung .
Mit einer Mietniveau-Einstufungsverordnung soll die erforderliche gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf die aus statistischen Grundlagen abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten gemäß Anlage 39 zum BewG festgelegt werden. Ziel der Verordnung ist, jede Gemeinde im Bundesgebiet einer entsprechenden Mietniveaustufe zuzuordnen, was für die Bewertung der Wohngrundstücke erforderlich ist.
Änderungen bei der Grundbesitzbewertung
Im Bereich der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer seien infolge aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung folgende gesetzliche Änderungen erforderlich:
- Erhaltung der sach- und praxisgerechten Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse sowie
- Definition konkreter Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters beim Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.
Tipp der Redaktion: Mit einem neuen GrStG-Kommentar von Michael Roscher, zunächst als "Erstkommentierung zum reformierten Grundsteuergesetzes mit Bewertungsrecht", verschaffen Sie sich rasch einen fundierten Überblick über die Grundsteuerreform des Bundes. |
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