Rz. 97

Ein zwingender objektiver Grund, der beim Erblasser eine fehlende Selbstnutzung rechtfertigen könnte, liegt z. B. bei Unterbringung im Pflege- oder Altenheim aufgrund nachgewiesener körperlicher Gebrechlichkeit vor.

 

Rz. 98

Weitere denkbare objektive Gründe einer Nichtselbstnutzung des begünstigten Objekts wären:

  • Der Wohnungszustand ist nicht für Wohnzwecke geeignet (z. B. Wasserschaden, Schimmel, Heizungsausfall, Baumängel).
  • Der Mieter zieht trotz Kündigung nicht aus.

Ungeklärt ist, ob ein aufgrund von Sozialhilfeleistungen von der entsprechenden Ordnungsbehörde geforderter Umzug oder gar eine Inhaftierung des (künftigen) Erblassers als objektiver Grund anerkannt werden.

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