Im Folgenden sollen die Voraussetzungen, die für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sein müssen, kurz erläutert werden.

Erwerbe von Todes wegen

Hierunter fallen u. a.

  1. der Erbanfall (§ 1922 BGB)
  2. das Vermächtnis (§ 2147 BGB)

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erblasser

Der Erblasser muss bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder er war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Zwingender Grund kann z. B. sein, wenn der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim zieht.

Zu den objektiv zwingenden Gründen hat die Finanzverwaltung Stellung genommen.[1] Demnach liegt z. B. ein objektiv zwingender Grund vor, wenn ein Familienheim innerhalb des 10-Jahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird.

Folge ist: Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG entfällt nicht rückwirkend.

Unverzügliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erwerber

Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Ist der Erwerber (überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner) zunächst aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert, ist dies für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unschädlich.

Entfallen die Hinderungsgründe innerhalb der Zehnjahresfrist, kann eine Nachversteuerung nur unterbleiben, wenn der Erwerber unverzüglich nach Wegfall der zwingenden Gründe, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt bzw. später erneut aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des Familienheims gehindert ist.[2]

Begünstigte Objekte

Begünstige Objekte sind die schon im Tz. 2.2 – unter begünstigte Objekte – aufgeführten Grundstücke und die dazu gemachten Ausführungen.

Schuldenabzug

Der Erwerber kann Schulden und Lasten, die mit dem steuerfrei erworbenen Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.[3]

 
Hinweis

Wirtschaftlicher Zusammenhang

Zum Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs s. H 10.10 ErbStH 2019.

Nachversteuerungsvorbehalt

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt.[4]

Etwas anderes gilt nur, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Ein zwingender Grund kann hierbei auch vorliegen, wenn der Erwerber im Falle der weiteren Selbstnutzung des Familienheims eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands zu erwarten hat, die ein weiteres Verbleiben dort unzumutbar macht. Dazu können die Folgen eines Traumas gehören. Ob eine Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, kann regelmäßig allein mit Hilfe ärztlicher Begutachtung festgestellt werden. Hat der Erwerber zunächst tatsächlich das Familienheim selbst genutzt, ist auch festzustellen, ob eine etwaige Erkrankung erst nach gewisser Zeit der Nutzung aufgetreten oder ihre Schwere manifest geworden ist.[5]

Es reicht hierbei nicht aus, wenn sich der Erwerber nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt.[6]

Überträgt der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten, so entfällt auch die Steuerbefreiung. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.[7]

 
Hinweis

Schuldenabzug

Aufgrund der Steuerpflicht für das Familienheim im Zeitpunkt der Nachversteuerung können nunmehr die Schulden abgezogen werden.

Weiterübertragungsverpflichtung

Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss.[8]

Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung der Erbvertrag.

Anwendungsfälle sind z. B. das Vermächtnis (auch Vorausvermächtnis), Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.[9]

In diesem Fall steht dem Erwerber die Steuerbefreiung zu, der letztendlich das begünstigte Vermögen erhält.

Weitere Einzelheiten zur Weiterübertragungsverpflichtung können auch den Ausführungen in Tz. 3.8 entnommen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge