2.2.1 Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfordert die Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen.

Mittelpunkt des familiären Lebens

Ein Familienheim ist nur dann gegeben, wenn sich in dem Haus bzw. in der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.[1]

Dies bedeutet, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten und der zur Familie gehörenden Kinder vorliegt. Nicht ausreichend ist es, wenn nur ein Ehegatte das Familienheim nutzt.

Dagegen sind Ferienwohnungen oder Wochenendwohnungen nicht begünstigt. Auch die Nutzung als Zweitwohnung bei Berufspendler ist nicht begünstigt.[2]

Nutzung der Wohnung auch zu Nichtwohnzwecken

Wird ein Raum in der Wohnung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken genutzt, so ist dies unschädlich, jedoch nur unter der Maßgabe, dass die anderweitige Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dies wird insbesondere beim Arbeitszimmer der Fall sein.[3]

Begünstigte Objekte

Begünstigte Objekte sind die folgenden im Inland – wie auch in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums[4]- belegenen Grundstücke. Hierbei verweist das Gesetz auf § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG.

Im Einzelnen sind dies:

  1. Ein- und Zweifamilienhäuser[5]
  2. Mietwohngrundstücke[6]
  3. Wohnungs- und Teileigentum[7]
  4. Geschäftsgrundstücke[8]
  5. gemischt genutzte Grundstücke[9]
  6. sonstige bebaute Grundstücke[10]

Voraussetzung ist naturgemäß, dass sich im jeweiligen Grundstück eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet.[11]

Die Befreiung umfasst auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden.

Maßgebender Zeitpunkt

Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen eines Familienheims gegeben sein müssen, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.[12]

[1] R E 13.3 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[2] R E 13.3 Abs. 2 Satz 5 ErbStR 2019 und H 13.3 ErbStH 2019 sowie BFH, Urteil v. 18.7.2013, II R 35/11, BStBl. 2013 II S. 1051.
[3] S. auch R E 13.3 Abs. 2 Satz 9 ErbStR 2019 und H E 13.3 ErbStH 2019.
[4] Zu den Staaten die dem europäischen Wirtschaftsraum angehören s. H 13.3 ErbStH 2019.
[11] Zum Wohnungsbegriff s. § 181 Abs. 9 BewG und R B 181.1 Abs. 3 ErbStR 2019.

2.2.2 Möglichkeiten der Zuwendung eines Familienheims

Für die Übertragung eines Familienheims kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Im Folgenden soll eine Auswahl aufgeführt werden.[1]

  1. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er schenkt dieses seinem Ehegatten.
  2. Ein Ehegatte ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Er überträgt auf den Ehegatten einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück.
  3. Der eine Ehegatte erwirbt ein Familienheim, die dazu erforderlichen Mittel stellt der andere Ehegatte zur Verfügung.
  4. Der eine Ehegatte begleicht nachträglich die Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim für den anderen Ehegatten, in dessen Eigentum sich dieses befindet.
[1] Zu weiteren Möglichkeiten siehe auch R E 13.3 Abs. 4 ErbStR 2019.

2.2.3 Ergänzende Hinweise/Gestaltungen

Keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Hat der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim übertragen und schenkt er zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 10 Jahren) weiteres Vermögen, ist keine Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG durchzuführen. Das Gleiche gilt naturgemäß, wenn der zuwendende Ehegatte verstirbt.

 
Praxis-Beispiel

Keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Der Ehemann EM überträgt im Januar 2018 auf seine Ehefrau EF ein Familienheim (die Voraussetzungen liegen vor). Der Steuerwert des Familienheims beträgt 530.000 EUR. Im Februar 2024 schenkt EM der Ehefrau Wertpapiere mit einem Nominalwert in Höhe von 640.000 EUR.

Lösung

Erwerb in 2018

Der Erwerb in 2018 ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit, löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus.

Erwerb in 2024

Es liegt eine lebzeitige Zuwendung vor, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Eine Zusammenrechnung beider Erwerbe gem. § 14 ErbStG (2018 und 2024) ist jedoch nicht durchzuführen.

Auswirkungen des Güterstandes

Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, in welchem Güterstand: – Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner leben.[1]

Kein Objektverbrauch

Da es keinen Objektverbrauch gibt, kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatten auch mehrfach (nacheinander) ein Familienheim übertragen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Ehegatte dadurch gleichzeitig Eigentümer mehrerer Familienheime wird.

Behaltenspflicht

Es gibt keine Behaltenspflicht für das Familienheim. Wird dieses zu einem späteren Zeitpunkt veräußert oder einer anderen Nutzung – als zu Wohnzwecken – zugeführt ist dies unschädlich für die gewährte Steuerbefreiung.[2]

Keine Wertbegrenzung

Da die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine Wertbegrenzung vorsieht, können auch luxuriöse Familienheime ...

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