Abzug eines Nutzungsrechts

Beispiel:

A vererbt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert von 500 000 EUR festgestellt worden, der dem nachgewiesenen, unter Berücksichtigung der Duldungsauflage ermittelten Verkehrswert entspricht.

Steuerlich ist die Bereicherung des B ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500 000 EUR zu erfassen.

Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen

> H E 13.4, H E 13a.3, H E 13c

Pflichtteilskürzung

Beispiel:

Alleinerbin des Erblassers E ist Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 825 000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwerte):

Anteile an einer GmbH (E war zu 50 % beteiligt)         2 000 000 EUR
Grundbesitz         + 1 500 000 EUR
Bankguthaben         + 1 000 000 EUR
Wert der Nachlassgegenstände         4 500 000 EUR
           
Schuld auf GmbH-Anteile         600 000 EUR
Schuld auf Grundbesitz         + 400 000 EUR
Konsumentendarlehen         + 200 000 EUR
Wert der Erblasserschulden         1 200 000 EUR
           
Wert der Nachlassgegenstände         4 500 000 EUR
Wert der Erblasserschulden         ./. 1 200 000 EUR
Nettowert des Nachlasses         3 300 000 EUR
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden          
Nettowert des nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögens          
2 000 000 EUR – 600 000 EUR         1 400 000 EUR
Nettowert des anderen Vermögens          
2 500 000 EUR – 400 000 EUR         + 2 100 000 EUR
Summe         3 500 000 EUR
Aufteilung der Pflichtteilslast          
Die Pflichtteilslast von 825 000 EUR entfällt auf          
das nach § 13a ErbStG begünstigte Vermögen mit          
825 000 EUR × 1 400 000 EUR : 3 500 000 EUR =         330 000 EUR
das andere Vermögen mit          
825 000 EUR ×2 100 000 EUR : 3 500 000 EUR =         495 000 EUR
Kürzung der anteiligen Pflichtteilslast          
Der wirtschaftlich dem nach § 13a ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist nach § 10 Absatz 6 Satz 4 ErbStG zu kürzen.          
Vermögen vor Anwendung des § 13a ErbStG         2 000 000 EUR
Verschonungsabschlag 85 %          
(§ 13a Absatz 1 i. V. m. § 13b Absatz 4 ErbStG)         ./. 1 700 000 EUR
Verbleibender Wert         300 000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG          
Abzugsbetrag     150 000 EUR    
Verbleibender Wert 300 000 EUR        
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR        
Unterschiedsbetrag 150 000 EUR        
Davon 50 %     ./. 75 000 EUR    
Verbleibender Abzugsbetrag     ./. 75 000 EUR   75 000 EUR
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG         225 000 EUR
Abzugsfähiger Teilbetrag der Pflichtteilslast          
330 000 EUR × 225 000 EUR : 2 000 000 EUR =         37 125 EUR
Der wirtschaftlich dem anderen Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist ungekürzt abzugsfähig.         + 495 000 EUR
Insgesamt abzugsfähige Pflichtteilslast         532 125 EUR

Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Absatz 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (> BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3, und vom 28.1.1972, BStBl II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (> BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3, und vom 19.5.1967, BStBl III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z. B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (> BFH vom 28.9.1962, BStBl III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen (> BFH vom 28.9.1962, BStBl III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat (BFH vom 28.9.1962, BStBl III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z. B. Duldungsauflage) begründet wird. Entsprechendes gilt für die Schuld zur Leistung des Pflichtteils, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, steht (> BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3).

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