Rz. 3

In Abs. 1 Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen) Rechtsverordnungen über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergebenden Rechtsfolgen zu erlassen. Dies ist – bezogen auf das aktuelle Gesetz – nicht geschehen.

Denkbar wären hier u. a. zeitliche Anwendungsregelungen, welche jedoch durch den Gesetzgeber erfolgt sind (s. § 37 Rn. 1 ff.).

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