Rz. 95

Bei der sog. Ersatzerbschaftsteuer für Familienstiftungen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) fehlt es ebenfalls an einer Bereicherung, da aktuell kein Erwerbsvorgang vorhanden ist, sondern ein solcher für die Steuer, die alle 30 Jahre fällig wird, nur fingiert wird. Dementsprechend ist Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage in diesem Fall gem. § 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG das Vermögen der Stiftung bzw. des Vereins. Im Übrigen finden die gleichen Vorschriften wie auf den Erwerb von Todes wegen Anwendung, so dass das Vermögen um Steuerbefreiungen zu kürzen ist. Da bei der Erbersatzsteuer der Übergang auf zwei Personen der Steuerklasse I fingiert wird, ist nicht nur der Freibetrag gem. § 16 ErbStG doppelt zu gewähren, sondern auch die sachlichen Steuerfreibeträge gem. § 13 ErbStG sind doppelt zu gewähren, soweit diese an Personen gekoppelt sind und sogar der Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG soll abzugsfähig sein (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 28).

 

Rz. 96–99

vorläufig frei

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