1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 1 Abs. 1 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Erwerbsvorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. § 1 Abs. 2 ErbStG normiert ein Gleichstellungsgebot, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden sind.[1] Die als "steuerpflichtige Vorgänge" in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG genannten Tatbestände müssen durch die §§ 36 ErbStG (Nr. 1: Erwerb von Todes wegen), § 7 ErbStG (Nr. 2: Schenkungen unter Lebenden) und § 8 ErbStG (Nr. 3: Zweckzuwendungen) ausgefüllt und bestimmt werden.[2] § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nennt demgegenüber entgegen der Überschrift keinen "Vorgang" im eigentlichen Sinn: Es wird lediglich unter bestimmten Voraussetzungen das Vorhandensein von Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins besteuert, ohne dass dies von einem weiteren "Vorgang" abhängig wäre.

 

Rz. 2–19

einstweilen frei

[1] S. hierzu Rz. 150.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 2; Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 1 Rz. 2.

2 Die Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG

2.1 Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

 

Rz. 20

§ 3 ErbStG bestimmt, was als "Erwerb von Todes wegen" und was als vom "Erblasser zugewendet" gilt.[1] Der Begriff "Erwerb von Todes wegen" bildet den Oberbegriff für Erwerbsvorgänge, die durch den Tod eines Menschen (Erbfall) ausgelöst werden. Die Aufzählung in § 3 ErbStG ist weitgehend an erbrechtliche Rechtsinstitute angelehnt, jedoch werden auch einige Vermögensvorteile als Erwerb aus Anlass des Todes eines Menschen erfasst, die außerhalb eines Nachlasses anfallen.[2]

 

Rz. 21

einstweilen frei

[1] Zu Einzelheiten § 3 ErbStG Rz. 1 ff.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 4; H.-U. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 1 Rz. 6.

2.2 Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

 

Rz. 22

Schenkungen unter Lebenden sind ursprünglich in die Steuerpflicht einbezogen worden, um ein Ausweichen vor den steuerpflichtigen Vermögensübertragungen von Todes wegen in steuerfreie Rechtsgeschäfte unter Lebenden auszuschließen.[1] Zu den Schenkungen unter Lebenden i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört vor allem der Erwerb aufgrund einer Schenkung i. S. d. §§ 516 ff. BGB. Der Begriff "Schenkung unter Lebenden"[2] wird im Katalog von § 7 ErbStG zum endogen schenkungsteuerlichen Begriff "freigebige Zuwendung", der z. T. weiter reicht als der bürgerlich-rechtliche Begriff der Schenkung i. S. d. § 516 BGB. Diese wird zum Unterfall der "freigebigen Zuwendung" i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[3]

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 1 Rz. 11; Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 1 Rz. 27.
[3] Zu Einzelheiten § 7 ErbStG Rz. 1 ff.

2.3 Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

 

Rz. 23

Die "Zweckzuwendung" ist eine erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Schöpfung, eine Mischung aus Zuwendung und Zweckauflage.[1] Mit der Besteuerung der Zweckzuwendungen sollen Zuwendungen erfasst werden, die weder dem Geber noch dem Empfänger noch bestimmten dritten Personen zugutekommen, die als Erwerber zur Steuerzahlung herangezogen werden könnten. Dies ist mit dem Leistungsfähigkeits- und Bereicherungsprinzip nur schwer zu vereinbaren.[2]

 

Rz. 24

Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG im Kern dadurch gekennzeichnet, dass von dem auf einen Erwerber übergehenden Vermögen anordnungsgemäß ein bestimmter Teil einem unbestimmten Personenkreis und damit auch einer Zweckbestimmung zugutekommen soll.[3] Aufgrund entsprechender Verfügungen des Erblassers oder Schenkers entsteht eine getrennte Vermögensmasse, die der Erwerber nur zweckgebunden verwenden darf.[4] Die demgemäß von dem Erwerber zu erfüllende Verpflichtung mindert so dessen Bereicherung, weshalb der Betrag bereicherungsmindernd abgezogen wird (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Demgegenüber lässt sich das aus der Verpflichtungserfüllung Geleistete nicht einem bestimmten Erwerber oder mehreren bestimmten Bedachten zuordnen, sodass das Geleistete ohne die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei bliebe.[5]

 

Rz. 25

Ist eine Zuwendung von Todes wegen mit einer Auflage zugunsten eines bestimmten Zwecks verbunden, durch die die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird, liegen 2 formal zu trennende steuerbare Vorgänge vor, nämlich zum einen ein Erwerb von Todes wegen und zum anderen eine Zweckzuwendung gem. § 8 ErbStG.[6]

 

Rz. 26–49

einstweilen frei

[1] Vgl. § 2193 BGB.
[2] Gl. A. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 6; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 1 Rz. 13.
[3] Z. B. einem Kindergarten; zu Einzelheiten § 8 ErbStG Rz. 1 ff.
[4] H.-U. Viskorf, in V/S/W, 2023, ErbStG, § 1 Rz. 8.
[5] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 1 Rz. 6; Meßbacher-Hönsch, in Wilms/Jochum, ErbStG, § 1 Rz. 28.

3 Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

3.1 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 50

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG regelt im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG keinen (Erwerbs-)Vorgang im eigentlichen Sinn[1], sondern unterwirft das Vermögen bestimmter Stiftungen und Vereine als solches in regelmäßigen Abständen von 30 Jahren der Steuerpflicht. Hintergrund der Regelung zur sog. Ersatzerbschaftsteuer (auch Erbersatzsteuer genannt) ist, ...

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