Rz. 1

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen "Schenkungen unter Lebenden" der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer). § 7 ErbStG erläutert im Einzelnen die Vorgänge, die als Schenkungen unter Lebenden gelten. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bezeichnet als Grundtatbestand jede freigebige Zuwendung unter Lebenden. Schenkungen i. S. d. Bürgerlichen Rechts und sonstige freigebige Zuwendungen unter Lebenden werden unter dem Oberbegriff "Freigebige Zuwendungen" zusammengefasst. Daraus folgt, dass die Schenkung eine Unterart der freigebigen Zuwendung darstellt, d. h. dass jede Schenkung i. S. d. Bürgerlichen Rechts (§§ 516 ff. BGB) immer auch eine Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist.[1] Neben dem Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG haben die anderen in § 7 Abs. 1 Nrn. 2–10 ErbStG genannten Erwerbsvorgänge die Funktion von Ersatz- und Ergänzungstatbeständen. 3 weitere Tatbestände der Schenkung unter Lebenden werden in § 7 Abs. 6, 7, 8 ErbStG genannt. Der Katalog der Tatbestände in § 7 Abs. 1, 6, 7, 8 ErbStG ist abschließend.[2] § 7 Abs. 2–5 ErbStG sind keine Steuertatbestände, sondern setzen die Steuerbarkeit voraus und regeln ergänzende Details.

[1] RFH v. 21.5.1931, I D 1/30, RStBl 1931, 559.
[2] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 7 Rz. 1; a. A. Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 Rz. 2.

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