Rz. 226
Ausschließlich auf die Zuwendung von Unterhaltszahlungen begrenzt der Gesetzestext die Befreiung auf einen angemessenen Umfang der Zahlungen. Entsprechendes gilt nicht bei Zuwendungen zu Ausbildungszwecken.
Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten.
Rz. 227–230
vorläufig frei
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