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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet oder auf Bindung von Vermögen für diesen Personenkreis gerichtet sind, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer also sog. Erbersatzsteuer. Besteuert wird das Vermögen der Stiftung oder des Vereins so, als ob es im Generationenwechsel der Erbschaftsteuer unterliege. Da bei Kapitalgesellschaften die Besteuerung über die Anteilseigner erfolge, fehle eine entsprechende Regelung beim Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins mit der Folge, dass eine Lücke zur Erbschaftsbesteuerung vorliege, die durch die Ersatzerbschaftsteuer gefüllt werde (s. Balle/Gress, BB 2008, 2660, 2664 mit Kritik an der Erbersatzsteuer als Institut). Hinsichtlich der Verschonungsregelungen des § 13d ErbStG kann für Familienstiftungen und -vereine, in deren Vermögen sich Grundbesitz befindet, auf die allgemeinen Ausführungen zur Prüfung des Grundbesitzes im Nachlass- oder Schenkervermögen verwiesen werden. Ausführlich zur Familienstiftung s. § 1 Rn. 172 ff. Es ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass das im Vermögen einer Familienstiftung befindliche Grundvermögen in der Regel nach § 13a Abs. 11 ErbStG begünstigt sein könnte, so dass auch hier die Prüfung nach § 13a ErbStG vorrangig vorzunehmen ist.

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