Rz. 106

Gem. § 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG dürfen Schulden und Finanzmittel bei Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit Finanzmittel und Schulden im Rahmen des § 13b Abs. 3 ErbStG berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG und des § 13b Abs. 6 ErbStG außer Betracht. Die Berücksichtigung der Finanzmittel und Schulden im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen gem. § 13b Abs. 3 ErbStG hat somit Vorrang vor der Verrechnung nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (Viskorf in V/S/W, ErbStG, § 13b, Rn. 176). § 13b Abs. 6 ErbStG ist gem. seinem Wortlaut nachrangig zu § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge