Rz. 39

Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft durch Tod des überlebenden Ehegatten oder aus anderen Gründen beendet (s. Rn. 16) bzw. wird ein Abkömmling entsprechend seinem Anteil ausbezahlt, ist dies – bezogen auf den vorab besteuerten Teil des Gesamtguts – ohne weitere steuerliche Bedeutung.

 

Rz. 40

Der Anteil eines nachversterbenden Ehegatten am Gesamtgut – der i. R.d. Auseinandersetzung i. d. R. auf die anteilsberechtigten Abkömmlinge übergeht – ist seinem Nachlass zuzurechnen und entsprechend der Besteuerung zu unterwerfen.

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