Rz. 48

Hat der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb des Renten- oder Nießbrauchsrechts weiteres Vermögen von derselben Person erhalten, ist bei der Ermittlung des Steuersatzes auch der Vorerwerb mit einzubeziehen (§ 14 ErbStG).

 

Rz. 49

Findet beim Nacherwerb eine höhere Progressionsstufe Anwendung als beim Vorerwerb, führt dies dazu, dass nachträglich auch auf den Vorerwerb ein höherer Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Besteuerung des Nacherwerbs wird die nun höhere Steuer auf den Vorerwerb mit erhoben. Dies führt dazu, dass sich für die Ermittlung der Jahressteuer ein Steuersatz ergeben kann, der höher ist als der Steuersatz auf den Gesamterwerb. Zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes ist in diesem Fall die Steuer zu berechnen, die sich bei Anwendung der Sofortversteuerung nach dem Kapitalwert ergeben würde. Der Steuersatz zur Ermittlung der Jahressteuer ergibt sich dann aus dem Verhältnis der sofort anfallenden Steuer zum Kapitalwert des Renten- oder Nießbrauchserwerbs.

 

Beispiel (nach H E 23 ErbStH):

Ein Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin im Jahr 2013 50.000 EUR geschenkt. Die dafür festgesetzte Steuer betrug (Steuerklasse III, 30 % von 30.000 EUR nach Abzug des Freibetrags von 20.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) 9.000 EUR. Mit seinem Tod im Jahr 2020 erhält sie (Alter: 60 Jahre) vermächtnisweise eine Leibrente mit einem Jahreswert von 6.000 EUR.

Lösung:

Die Steuer von 24.960 EUR entspricht – bezogen auf den Kapitalwert des Rentenerwerbs von 83.226 EUR – einem Steuersatz von 29,99 %. Als Jahressteuer sind festzuhalten:

6.000 EUR × 29,99 % = 1.799 EUR.

 

Rz. 50–53

vorläufig frei

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