Rz. 34

Mit der Neufassung ist für die zehnjährige Zusammenrechnung früherer Erwerbe eine Mindeststeuer eingeführt worden. Danach darf die Erbschaft-/Schenkungsteuer für den Letzterwerb nie unterschritten werden (so auch R E 14.3 Abs. 1 ErbStR).

Neben den zitierten dogmatischen Bedenken gegen den operativen Umgang mit § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll damit vor allem drohenden Steuerausfällen aufgrund der neuen günstigeren Verschonungsregelungen vorgebeugt werden. Diese Situation liegt etwa dann vor, wenn die für den Letzterwerb festzusetzende Steuer Null beträgt, selbst wenn bei diesem (Letzt-)Erwerb erhebliche Vermögenswerte übertragen werden.

Die Wirkungsweise kann nachfolgendem Beispiel (orientiert an Hegemann, Handlungsempfehlungen zur neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer, 2007, 108) entnommen werden (ähnlich auch das Beispiel in H 37 ErbStErl a. F. der geänderten Vorschriften des ErbStG; dort allerdings mit einem Sachverhalt sowohl zum alten Recht (2008) wie zum neuen Recht (2009)).

 
Praxis-Beispiel

Freier (F) schenkt in 17 seiner Lebensabschnittspartnerin (L) 600.000 EUR.

Drei Jahre später (20) erhält die jetzige Ehefrau (L) von F nochmals 200.000 EUR.

Lösung:

2. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 EStG:

In 17 wurden tatsächlich an Schenkungsteuer bezahlt:

  • steuerpflichtiger Erwerb: 600 TEUR ./. 20 TEUR (persönlicher Freibetrag) = 580 TEUR,
  • darauf 30 % = 174 TEUR.

Ergebnis: Gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG fällt beim Letzterwerb keine Steuer an, da die Steuer auf den Letzterwerb "aufgesogen" wird. Zu einer Erstattung (rechnerisch mit 141 TEUR möglich) kommt es aufgrund R 70 Abs. 3 Satz 5 ErbStR nicht.

Vorläufiges Ergebnis: Die Steuer ist zunächst auf 0 EUR festzusetzen (R 70 Abs. 3 Satz 6 ErbStR 2003).

3. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG:

Mit diesem vorläufigen Ergebnis gibt sich § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht zufrieden.

Nach der Neufassung beträgt die Steuer 33.000 EUR.

 

Rz. 35

vorläufig frei

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