Rz. 259

Durch § 13b Abs. 8 S. 1 und S. 2 ErbStG wird der Schuldenabzug nach Abs. 6 in mehreren Fällen ausgeschlossen, in denen er nicht gerechtfertigt erscheint. Zudem wird in S. 3 der Vorschrift eine Untergrenze für den Wert des Verwaltungsvermögens vorgegeben.

14.1 Schuldensaldierung bei jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen

 

Rz. 260

Gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG ist die anteilige Schuldenverrechnung gem. § 13b Abs. 6 ErbStG von jungem Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs 7 S. 2 ErbStG genauso wie von jungen Finanzmitteln i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG gänzlich ausgeschlossen.

 

Rz. 261

Die Einschränkung greift allerdings nicht in den Fällen des § 13b Abs. 3 ErbStG, wenn Gegenstände des Verwaltungsvermögens nach Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen ist, wobei der Schuldenabzug dann schon nach Abs. 3 S. 2 vorzunehmen ist und nicht erst nach Abs. 6. Die so verrechneten Schulden bleiben bei der Anwendung des Abs. 4 Nr. 5 und des Abs. 6 außer Betracht. Für einen negativen Saldo gilt dies jedoch nicht, wie sich aus § 13b Abs. 3 S. 3 ErbStG ergibt (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 397–398).

 

Rz. 262

Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen vermieden werden, indem Einlagen von Privatvermögen kurz vor dem Übertragungszeitpunkt geleistet werden, um somit vorhandene Schulden zur Verrechnung zu nutzen und so Privatvermögen erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 292).

 

Rz. 263

Dieses Saldierungsverbot korrespondiert für junge Finanzmittel mit dem Finanzmitteltest in § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG, der ebenfalls eine Beschränkung der Verrechnung der positiven Finanzmittel mit den Schulden verneint, wenn die Finanzmittel dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

 

Rz. 264

Insgesamt wird mit dieser Vorschrift auch der Ansatz des § 13b Abs. 7 ErbStG fortgesetzt, der junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel von der Unschädlichkeitsgrenze i. H. v. 10 % ausschließt. In der Konsequenz wird dieses Vermögen bei der unentgeltlichen Übertragung immer der Erbschaft-/Schenkungssteuer unterworfen.

14.2 Wirtschaftlich nicht belastende Schulden

 

Rz. 265

Grundsätzlich kann das Verwaltungsvermögen (mit Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögens) durch alle Schulden gemindert werden. Jedoch ordnet § 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG ein Verrechnungsverbot für wirtschaftlich nicht belastende Schulden an, diese können nicht mit Verwaltungsvermögen saldiert werden.

 

Rz. 266

Was unter dem Begriff der wirtschaftlich nicht belastenden Schulden zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es können jedoch die Grundsätze über die wirtschaftliche Belastung der Erben mit Erblasserschulden i. V. m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG herangezogen werden, so dass insbesondere Verbindlichkeiten ausscheiden, deren Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist oder bei denen ein Missbrauchsverdacht besteht. Nach der Gesetzesbegründung ist das der Fall, wenn eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 295; s. a. Geck, ZEV 2018, 178 (181)). An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse, zum Zeitpunkt des Stichtags, angenommen werden kann, dass der Gläubiger die Forderung nicht geltend macht (BFH vom 28.10.2015, ZEV 2016, 213 (214)).

 

Rz. 267

Die Finanzverwaltung nennt in R E 13b.28 Abs. 2 S. 2 ErbStG 2019 beispielhaft den Rangrücktritt zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht oder den Erwerb einer überschuldeten Gesellschaft durch eine Unternehmensgruppe und die Forderung durch eine nahestehende Person. Hauptsächlich beziehen sich die Fälle eines Rangrücktritts auf das Verhältnis von Gesellschafter zu Gesellschaft und zwischen verbundenen Unternehmen. Hierbei ist § 13b Abs. 9 Sätze 3 und 5 ErbStG zu beachten, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Hat eine rangrücktrittbehaftete Forderung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung Berücksichtigung und somit Eingang in den Finanzmitteltest gefunden, die korrespondierende Schuld wurde jedoch nach S. 5 nicht berücksichtigt, erfolgt eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 8 S. 2 1. Alt. ErbStG, so dass eine Verrechnung der wirtschaftlich nicht belastenden Schuld ausnahmsweise zuzulassen ist. Die Erlasse erhalten keine entsprechende Gesetzesauslegung (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 295).

 
Praxis-Beispiel

Der Alleingesellschafter A der X-GmbH hat der GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 400.000 EUR gewährt. A möchte T alle GmbH-Anteile unentgeltlich übertragen. Das Darlehen stellt somit eine Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz dar. Als die X-GmbH in eine finanzielle Notlage gerät, erklärt A den Rangrücktritt für seine Darlehensforderung, so dass die Tilgung der Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen der Gesellschaft zu erfolgen hat. Fraglich ist, ob die Darlehensverbindlichkeit das Verwaltungsvermögen mindert.

Lös...

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