Rz. 294

Die für die Besteuerung relevanten Werte werden im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gesondert und einheitlich festgestellt. Festzustellen sind gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG die Summe der gemeinen Werte

1. der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1),
2. der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2),
3. der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4),
4. der Schulden (§ 13b Abs. 6 ErbStG),
5. des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2),

Gem. § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG i. V. m. § 37 Abs. 18 ErbStG sind darüber hinaus für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entstanden ist, gesondert festzustellen:

6. der Wert der Betriebsstätten in Drittstaaten sowie
7. das Vorliegen der Voraussetzungen für den 15 prozentigen Freibetrags bei den Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4, 5 ErbStG).
 

Rz. 295

Die Feststellungen erfolgen gem. § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG nur, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne des § 13b Abs. 10 ErbStG von Bedeutung sind. Auf diese Weise wird das Verfahren sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu handhaben (vgl. BT-Drs. 19/22850 vom 25.09.2020, 176).

 

Rz. 296

Die Feststellung erfolgt durch das örtlich zuständige Betriebs- bzw. Belegenheitsfinanzamt i. S. d. § 152 Nr. 1 bis 3 BewG. Der daraus resultierende Feststellungsbescheid stellt einen Grundlagenbescheid dar und ist durch Einspruch anfechtbar (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 312). Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die Erbschaftsteuer oder das für die andere Feststellung zuständige Betriebs- bzw. Belegenheitsfinanzamt. Die rechtliche Bewertung, ob überhaupt begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, obliegt allein dem Erbschaftsteuerfinanzamt (R E 13b.3 S. 3 ErbStR), da Gegenstand des Feststellungsbescheids nur die Vermögensart und der festgestellte Wert sind (R E 13b.3 S. 2 ErbStR). Ergeben sich nachträglich Änderungen des Grundlagenbescheids, bedingt dies eine automatische Anpassung des Folgebescheids.

 

Rz. 297

Bei der Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel, des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens muss § 13b Abs. 3 ErbStG beachtet werden. Demnach sind Altersversorgungsverpflichtungen und vom Verwaltungsvermögen ausgeschlossene Wirtschaftsgüter bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 199). Sie dürfen nicht mit den jungen Finanzmitteln verrechnet werden (R E 13b.11 Abs. 2 S. 3 ErbStR).

 

Rz. 298

§ 13b Abs. 10 ErbStG wird auch bei der Übertragung von Anteilen am Betriebsvermögen gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG angewendet. Bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft bzw. an einer Kapitalgesellschaft erfolgen die Feststellungen bezogen auf den übertragenen Anteil der Beteiligung (R E 13b.30 Abs. 2 ErbStR). Bei mehrstufigen Beteiligungen muss das Verfahren auf der obersten Stufe vollzogen werden, da die Werte der einzelnen nachgeordneten Einheiten aufgrund des Verbundvermögens in die Wertfeststellung auf der Ebene der Spitzeneinheit mit eingehen, § 13b Abs. 9 ErbStG (vgl Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 198). Erfolgt die Feststellung bei einer Personengesellschaft auf der obersten Stufe, teilt das Betriebsstättenfinanzamt mit, welche Teilbeträge der festgestellten Werte auf den übertragenen Anteil am Gesamthandsvermögen und welche auf das Sonderbetriebsvermögen entfallen (R E 13b.30 Abs. 5 S. 2 ErbStR).

 

Rz. 299

Umstritten war lange, wer überhaupt Beteiligter an dem Feststellungsverfahren ist. Der BFH entschied, dass derjenige Beteiligter ist, der die Steuer schuldet bzw. für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (BFH vom 16.03.2021, DStR 2021, 1924, 1927). Dies gilt somit auch für Erwerber, die eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können. Demnach kann auch ein Vermächtnisnehmer Beteiligter sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.

 

Rz. 300

Zusätzlich zu den o. g. Feststellungen teilt das Betriebsfinanzamt dem Erbschaftsteuerfinanzamt die nachfolgenden Angaben nachrichtlich mit (R E 13b.30 Abs. 5 ErbStR):

  • für Erwerbe bis zum 28.12.2020: die Voraussetzungen für einen etwaigen Sockelbetrag für den Finanzmitteltest (auf jeder Beteiligungsstufe getrennt)
  • das Vorliegen der Voraussetzungen sowie den Prozentsatz für einen etwaigen Vorwegabschlag (§ 13a Abs. 9 ErbStG)
  • Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Wert und Umfang des ausländischen Vermögens, das im Feststellungswert (Betriebsvermögen) enthalten ist
  • bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften für Grundstücke, die sowohl dem Betriebsvermögen als auch dem Grundvermögen zuzuordnen sind, den Wert des dem Grundvermögen zuzuordnenden Anteil.

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