Rz. 93

Die Ausführungen zu Nr. 4a bzgl. des begünstigten Personenkreises (überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, s. Rn. 65) gelten für die Nr. 4b Satz 1 entsprechend.

Steuerfrei ist nach Satz 1 der Nr. 4b der Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund Erbfall, Vermächtnis, Auflage) innerhalb des begünstigten Personenkreises. Dies ist nach erbschaftsteuerlichen Grundsätzen (und nicht nach dem Zivilrecht) zu beurteilen.

Begünstigt ist nach Satz 1 nur die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung (s. Rn. 68) innerhalb des begünstigten Personenkreises. Im Unterschied zu der Steuerbegünstigung der Nr. 4a (s. Rn. 81) ist die ganz oder teilweise Freistellung des Ehegatten/Lebenspartners von einer eingegangenen Verpflichtung im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung des Familienheims oder die Übernahme von nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim, das den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam oder dem anderen Ehegatten/Lebenspartner gehört, nicht steuerbefreit.

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