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Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen (§ 186 Abs. 1 Satz 2 BewG). Im Ergebnis wird demnach die sog. Kalt- oder Warmmiete erfasst.

Betriebskosten sind solche i. S. d. Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I 2003, 2346), die neben der Miete mit dem Mieter abgerechnet werden können (umlagefähige Betriebskosten wie z. B. Grundsteuer, Kosten der Wasserversorgung, Heizkosten, Kosten der Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gartenpflege, Sach- und Haftpflichtversicherung und Hausmeister).

Sind die Betriebskosten ganz oder teilweise in der vereinbarten Miete enthalten, sind sie herauszurechnen. Dabei sind sie mit dem Betrag anzusetzen, der wirtschaftlich auf den maßgeblichen Vermietungszeitraum entfällt. Aus Vereinfachungsgründen bestehen gegen eine zeitanteilige Zurechnung nach Monaten keine Bedenken. Entsprechendes gilt für gewerblich, freiberuflich oder öffentlich genutzte Grundstücke oder Grundstücksteile. Werden Betriebskosten pauschal erhoben und nicht mit dem Mieter abgerechnet, sind sie in der Jahresmiete zu erfassen. Die tatsächlich angefallenen Betriebskosten sind davon abzuziehen.

Bei Instandsetzungs- und Verwaltungskosten sowie dem Mietausfallwagnis handelt es sich um nicht umlagefähige Bewirtschaftungskosten. Sie sind i. R.d. § 187 BewG zu erfassen.

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