Kosten für Müllkontrolle sind umlagefähig
Hintergrund: Vermieter lässt Mülltrennung kontrollieren
Die Mieter einer Wohnung in einer Wohnanlage mit 102 Wohnungen verlangen von der Vermieterin die Rückzahlung von Betriebskosten.
Der Mietvertrag sieht vor, dass die Mieter als Betriebskosten unter anderem die Kosten für die Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 BetrKV tragen.
Die Vermieterin hatte einen externen Dienstleister mit der Erbringung eines sogenannten Behältermanagements beauftragt. In dessen Rahmen wird der Restmüll der Mieter auf fehlerhafte Mülltrennung überprüft und gegebenenfalls von Hand nachsortiert.
In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 legte die Vermieterin die Kosten für das Behältermanagement anteilig nach Wohnfläche um. Auf die Mieter entfielen 12,09 Euro. Die Vermieterin zog den sich aus der Abrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag vom Konto der Mieter ein.
Die Mieter sind der Ansicht, die Kosten für Kontrolle und Nachsortierung des Restmülls seien nicht als Kosten der Müllbeseitigung umlagefähig.
Entscheidung: Müllkontrolle ist umlagefähig
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Diese konnte die Kosten für die Müllkontrolle und -nachsortierung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Die Kosten entstehen der Vermieterin als Grundstückseigentümerin regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks und sind nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen.
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Auftrag zur Müllkontrolle und -nachsortierung eine Reaktion der Vermieterin auf falsch befüllte Mülltonnen war. Der erforderliche Bezug der Kosten zur Mietsache besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme, die die Kosten verursacht hat, auch durch den in Anspruch genommenen Mieter oder allein durch andere Mieter oder Dritte veranlasst wurde und ob deren Verhalten vertrags- oder rechtswidrig war.
Die Kosten sind auch unter "Kosten der Müllbeseitigung" zu fassen, auch wenn die Kosten eines externen Dienstleisters für die Kontrolle der Mülltonnen und eine eventuell erforderliche Nachsortierung in § 2 Nr. 8 BetrKV nicht ausdrücklich genannt sind. Die Vorschrift ist weit auszulegen und soll den gesamten Sachverhalt "Müllbeseitigung" erfassen.
(BGH, Urteil v. 5.10.2022, VIII ZR 117/21)
Hinweis: Im selben Urteil hat sich der BGH zur Umlagefähigkeit von Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern geäußert.
Gesetzliche Grundlage: Betriebskostenverordnung
§ 2 BetrKV
Betriebskosten ... sind: ...
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
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