Rz. 8

Für den Fall, dass ein Erwerber tarifbegünstigtes Vermögen an einen Dritten weitergeben muss, kommt für den Erwerber der Entlastungsbetrag nicht in Betracht (§ 19a Abs. 2 Satz 2 ErbStG; s. auch R E 19a.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). M.a.W. ist der zur Weitergabe verpflichtete Ersterwerber so zu besteuern, als sei das weitere zu gebende Vermögen auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen. Bei einer anteiligen Übergabeverpflichtung ist der Entlastungsbetrag nur zu gewähren, soweit das verbleibende Vermögen insgesamt noch einen positiven Wert hat (R E 19a.1 Abs. 3 Satz 3 ErbStR). Der Dritte (z. B. der Vermächtnisnehmer) kann sodann den Entlastungsbetrag beanspruchen, ohne dass diese Rechtsfolge gesetzlich angeordnet ist (krit. Geck in K/E/G, § 19a Rn. 10).

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