Rz. 118

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG findet die Anrechnung keine Anwendung, wenn ein DBA eingreift. Die Regelungen der DBA sind somit vorrangig vor der Anwendung von § 21 ErbStG.

 

Rz. 119

Sehen die Regelungen eines DBA eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Erbschaftsteuer vor, gelten nach § 21 Abs. 4 ErbStG jedoch die Regelungen des § 21 ErbStG analog. Dies hat insbesondere zur Folge, dass auch in diesen Fällen die Begrenzung der Anrechnung (s. Rn. 48 ff.), die Per-Country-Limitation (s. Rn. 72 ff.) und die Fünfjahresfrist (s. Rn. 78 ff.) gelten.

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