Rz. 72

Besteht der Erwerb aus Auslandsvermögen aus mehreren verschiedenen Staaten, schreibt § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG eine Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags für jeden einzelnen Staat vor (sog. Per-Country-Limitation). Damit soll verhindert werden, dass eine hohe ausländische Erbschaftsteuer aus einem Staat nicht nur zur faktischen Freistellung dieses Vermögens im Inland führt, sondern auch zu einer Ermäßigung der Steuerlast für Vermögen aus anderen Staaten. Die Per-Country-Limitation hat den Zweck, die Anrechnung der ausländischen Steuer zu begrenzen und dient daher ausschließlich fiskalischen Interessen (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21 Rz. 64). Ggf. könnte die Per-Country-Limitation darüber hinaus EU-rechtswidrig sein (s. Thömmes, IWB 2013, 296, in Bezug auf § 34c EStG).

 
Praxis-Beispiel

Neffe N mit Wohnsitz im Inland erhält nach dem Tod seiner Tante T, ebenfalls mit Wohnsitz im Inland, vermächtnisweise ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 50.000 EUR und eine Immobilie im Staat A mit einem Steuerwert von 80.000 EUR. Im Staat A wird für die Immobilie eine Erbschaftsteuer i. H. v. 25.000 EUR erhoben. Er erwirbt eine weitere Immobilie in Staat B, die einen Steuerwert von 120.000 EUR hat. Die von Staat B auf diese Immobilie erhobene Erbschaftsteuer beträgt 10.000 EUR. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen sowohl für die Erbschaftsteuer von Staat A als auch für die Erbschaftsteuer von Staat B vor.

Lösung:

Die Ermittlung der Steuerlast ergibt sich wie folgt:

Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich nach folgender Formel (s. oben):

Der Anrechnungshöchstbetrag für Staat A ergibt sich demnach wie folgt:

Der Anrechnungshöchstbetrag für Staat B ergibt sich demnach wie folgt:

Eine Anrechnung der Erbschaftsteuer aus Staat A ist somit nicht in voller Höhe, sondern nur i. H. v. 14.720 EUR möglich. Im Übrigen geht eine Anrechnung ins Leere. Die Erbschaftsteuer in Staat B ist niedriger als der Anrechnungshöchstbetrag, so dass eine Anrechnung in voller Höhe des Steuerbetrags möglich ist. Die im Inland festzusetzende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:

Insgesamt wurden somit ausländische Steuern i. H. v. 24.720 EUR angerechnet (14.720 EUR + 10.000 EUR). Ohne die Begrenzung von § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wäre jedoch eine volle Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuern von 35.000 EUR möglich gewesen, da auf das Auslandsvermögen insgesamt anteilig eine inländische Erbschaftsteuerlast von 36.800 EUR entfällt (46.000 EUR × 200.000 EUR : 250.000 EUR).

 

Rz. 73

Denkbar sind auch Fälle, in denen mehrere Staaten eine Erbschaftsteuer auf einen ausländischen Vermögensgegenstand erheben. Dies ist jedoch kein Fall der Per-Country-Limitation. Die Anrechnung der Erbschaftsteuern aus mehreren ausländischen Staaten ist jedoch insgesamt auf die inländische Erbschaftsteuer begrenzt, die auf dieses ausländische Vermögen entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Neffe N mit Wohnsitz im Inland erhält nach dem Tod seiner Tante T, seit Jahren ansässig in Staat A, vermächtnisweise ein Wertpapierdepot mit einem Wert von 100.000 EUR und eine Immobilie in Staat B mit einem Steuerwert von 100.000 EUR. Im Staat A wird für die Immobilie eine Erbschaftsteuer i. H. v. 12.000 EUR erhoben und in Staat B von 20.000 EUR. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer liegen sowohl für die Erbschaftsteuer von Staat A, als auch für die Erbschaftsteuer von Staat B vor.

Lösung:

Die Ermittlung der Steuerlast ergibt sich wie folgt:

Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich nach oben stehender Formel wie folgt:

Die im Ausland entrichtete Erbschaftsteuer beträgt insgesamt 32.000 EUR (Staat A 12.000 EUR, Staat B 20.000 EUR). Eine Anrechnung der Erbschaftsteuern aus Staat A und Staat B ist insgesamt nur bis zur Höhe von 18.000 EUR möglich. Im Übrigen geht eine Anrechnung ins Leere. Die im Inland festzusetzende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:

 

Rz. 74–77

vorläufig frei

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