Rz. 85

Sofern sich das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten befindet, ist der darauf jeweils entfallende Teil der deutschen Erbschaftsteuer gem. § 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG für jeden Staat gesondert zu berechnen. Die Ermittlung des Höchstbetrags hat mithin für jeden einzelnen Staat gesondert zu erfolgen (sog. per-country-limitation).

 

Rz. 86

Diese differenzierte Höchstbetragsregelung verhindert, dass eine hohe Steuer in einem ausländischen Staat durch eine niedrigere Steuer in einem anderen Staat ausgeglichen werden kann. § 21 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist rein fiskalisch motiviert und verlangt im Einzelfall u. U. sehr komplizierte Einzelberechnungen.[1] In Ausnahmefällen kann sich die per-country-limitation aber auch zugunsten des Stpfl. auswirken, wenn nämlich das in einem Auslandsstaat belegene Vermögen nach inländischem Recht einen negativen Steuerwert hat. Dann bewirkt nur die per-country-limitation, dass nicht auch Anrechnungspotenzial des in einem anderen Staat belegenen Auslandsvermögens verloren geht.[2]

 

Beispiel (nach Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 21 Rz. 25):

Die inländische Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen in den Staaten A, B und C beläuft sich jeweils auf 20.000 EUR. An ausländischer Erbschaftsteuer werden gezahlt

  1. im Staat A: 30.000 EUR
  2. im Staat B: 25.000 EUR
  3. im Staat C: 10.000 EUR

Bei einer zusammengefassten Betrachtung wäre von der ausländischen Steuer i. H. v. insgesamt 65.000 EUR ein Betrag von 60.000 EUR anrechenbar. Aufgrund der per-country-limitation, die für jeden ausländischen Staat eine gesonderte Berechnung erfordert, sind für die Staaten A und B jeweils nur 20.000 EUR anrechenbar, mit der Steuer in Staat C also in der Summe nur 50.000 EUR.

[1] Krit. Meincke/Hannes/Holtz, § 21 Rz. 25.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 62.

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