Rz. 39

Begünstigungsfähig ist nicht nur das Betriebsvermögen einer originär gewerblichen Personengesellschaft, auch Beteiligungen an gewerblich infizierten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) sowie an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b Rn. 8). Der Kommanditanteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zählt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister zum begünstigungsfähigen Vermögen (R E 13b.5 Abs. 1 S. 3 ErbStR). Solange die Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, liegen nicht begünstigungsfähige Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft vor, die der vollständigen Besteuerung unterliegen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 38).

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