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Die Mitunternehmerstellung ist bei gewerblich tätigen Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelmäßig kein Problem. Demzufolge ist jedes Betriebsvermögen, das in Verbindung mit einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft steht, stets begünstigungsfähig.

 

Beispiel:

A führt sein Autohaus in München in Form einer OHG zusammen mit seinem besten Freund Frank F. Die OHG erwirtschaftet Gewinne durch Verkauf und Reparatur von Autos und Autoteilen. A findet, er ist alt genug und möchte seinen 50 %-igen Anteil an der OHG an seine Tochter T übertragen und in Rente gehen. Kann A steuerbegünstigt übertragen?

Lösung:

Ja, eine begünstigte Übertragung ist möglich. Die OHG ist durch Autoverkauf und Reparaturen gewerblich tätig gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. A sowie sein Freund F gehen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative ein. Die beiden Gesellschafter erhalten Beteiligungseinkünfte. Begünstigungsfähiges Vermögen liegt vor nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

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