Rz. 8

[Autor/Stand] Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.[2] Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. Dazu gehören durch den Verweis auf § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG ausdrücklich auch Beteiligungen an Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, auch wenn diese nach § 1a Abs. 1 KStG für die Besteuerung nach dem Recht der Körperschaften optiert haben oder es sich um Gesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaften zu behandeln sind, handelt. Voraussetzung auch in diesen Fällen ist natürlich immer, dass die Gesellschaften ihrer Tätigkeit nach Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Wenn Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren (§ 1a Abs. 1 KStG), stellt sich die Frage, ob eventuelles Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft den erbschaft-/schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen unterfällt, denn die ertragsteuerliche Fiktion der Behandlung der Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft findet im Anwendungsbereich des ErbStG keine Anwendung. Auf der anderen Seite erfolgt aber die Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens nach Maßgabe des Ertragsteuerrechts. So entsteht ein Art Wertungswiderspruch.[4] Im Ergebnis kann dieser Wertungswiderspruch nur so aufgelöst werden, dass man der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik folgt. Und danach gilt: Abgegrenzt wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Also muss das Sonderbetriebsvermögen mit zum begünstigten Betriebsvermögen gezählt werden. Hierzu scheint dann aber in der Tat die (Fort-)Führung einer "Schattenbuchführung" für (fiktives) Sonderbetriebsvermögen allein für schenkungsteuerliche Zwecke notwendig.[5]

 

Rz. 9.1

[Autor/Stand] Bei den Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 handelt es sich um gewerblich geprägte Personengesellschaft. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass

  • sie keine gewerbl. Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. Nr. 1 ausübt,
  • bei ihr ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
  • nur diese Kapitalgesellschaften oder Personen, die nicht Gesellschafter der Personengesellschaft sind, zur Geschäftsführung befugt sind.[7]
 

Rz. 10

[Autor/Stand] Dieser Bestimmung liegt das Leitbild der GmbH & Co. KG zugrunde, bei der die GmbH die alleinige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin ist.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die gesetzliche Fiktion, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, hat i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 ("gilt in vollem Umfang") zur Folge, dass die Einkünfte aus einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 4 Abs. 1, § 5 grundsätzlich im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln sind. Das Gesellschaftsvermögen ist notwendiges Betriebsvermögen.[10] Umfang und Ermittlung der Einkünfte richten sich nach den für (unmittelbar) gewerblich tätige Personengesellschaften maßgeblichen Grundsätzen.[11] Die Einkünfte unterliegen trotz ihres "Fiktionscharakters" auch der Gewerbesteuer.[12]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Sind die in § 13a Abs. 10 ErbStG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, kann auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften für die Vollverschonung optiert werden (§ 13a Abs. 10 Nr. 14 ErbStG).

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2016[15] war ursprünglich vorgesehen, die Begünstigung des Erwerbs von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften und Holdinggesellschaften einzuschränken.[16] Diese Vorschläge sind allerdings nicht Gesetz geworden. Demnach gehören Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) unverändert zum begünstigungsfähigen Vermögen.[17]

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Grundstücke oder Grundstücksteile sind Teil des begünstigten Betriebsvermögens, soweit sie bei der Bewertung des Betriebsvermögens zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit gehören und diese Eigenschaft auf den Erwerber übergeht.[20] Das gilt grundsätzlich auch für den Grundbesitz der den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG bezeichneten Personengesellschaften gehört.[21] Ein zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG gehörendes Grundstück kann nach § 99 BewG nicht Betriebsver...

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