Rz. 45

[Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zählen Anteile an Kapitalgesellschaften zum begünstigten Vermögen, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung). Im Überblick setzt § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG also grundsätzlich voraus, dass

  • im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer
  • eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und
  • der Schenker/Erblasser am Nennkapital der Gesellschaft unmittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, stimmrechtslose Anteile sind dabei grundsätzlich mit einzubeziehen[2].
 

Rz. 46

[Autor/Stand] Nennkapital ist bei der GmbH der Nennbetrag des Stammkapitals und bei der AG der Nennbetrag des Grundkapitals.[4] Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie das Nennkapital der Gesellschaft und erhöhen damit die Beteiligungsquote des Gesellschafters.[5]

 

Beispiel:

Gesellschafter G hält 24,5 % der Anteile am Nennkapital der X-GmbH. Die X-GmbH selbst hält 5 % eigene Anteile. Im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist G am Nennkapital der X-GmbH zu 25,79 % beteiligt (24,5/95).

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Einbringungsgeborene Anteile sind nur begünstigungsfähig, wenn sie allein oder zusammen mit anderen unmittelbar vom Erblasser oder Schenker gehaltenen Anteilen die Mindestbeteiligungshöhe erfüllen.[7] Wird nur ein aufgrund einer Kapitalerhöhung entstandenes Bezugsrecht übertragen, handelt es sich nicht um einen begünstigungsfähigen Anteil an einer Kapitalgesellschaft.[8]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Bloße – fiktive – Erwerbe i.S.d. § 7 Abs. 8 ErbStG sind nicht begünstigungsfähig, da eine die alleinige Werterhöhung in Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht unter den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fällt.[10]

Entscheidend ist, dass der Erblasser/Schenker zum Besteuerungsstichtag die Mindestbeteiligung erfüllt. Unerheblich ist damit zum einen, wie groß der Anteil ist, der auf den Erwerber übertragen wird. Gleichfalls ohne Belang bleibt, in welchem Umfang der Erwerber nach der Übertragung an der Gesellschaft beteiligt ist. Verfügt der Schenker/Erblasser über begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften, verlangt § 13b ErbStG also nicht die Übertragung der gesamten Beteiligung. Vielmehr können steuerbegünstigt auch Teile vererbt oder verschenkt werden. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG für von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nur einmal gewährt wird. Dies könnte einer Aufsplittung begünstigter Teilübertragungen einer Beteiligung innerhalb dieses Zeitraums durchaus entgegenstehen. Hinzu kommt, dass der Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt eintritt, unabhängig davon, in welcher Höhe er sich bei der Steuerfestsetzung tatsächlich ausgewirkt hat.[11] Ist der Erblasser/Schenker nach der Übertragung eines Teils seiner Anteile nicht mehr in dem erforderlichen Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt (mindestens ein Viertel), scheidet die Annahme begünstigten Vermögens und damit ein begünstigter Erwerb natürlich aus.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (Poolvereinbarungen/Stimmrechtsbindungen).

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Unterbeteiligungen oder über eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen des Erblassers oder Schenkers sind selbst nicht begünstigt und bleiben bei der Prüfung seiner Beteiligungshöhe grundsätzlich unberücksichtigt.[14]

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Mit Blick auf die Mindestbeteiligung von 25 % liegt faktisch eine Benachteiligung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften gegenüber den mitunternehmerischen Gesellschaftern, für die eine Mindestbeteiligung nicht gilt, vor.[16] Zur Abmilderung dieser Benachteiligung ermöglicht der Gesetzgeber eine Zurechnung der Anteile anderer Kapitalgesellschafter, wenn zwischen den Gesellschaftern besondere gesetzlich vorgegebene Vinkulierungen hinsichtlich der Beteiligungen und des Stimmrechts vereinbart sind, § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Die regelmäßige Form dieser Vinkulierung ist der Stimmrechtspool.[17]

 

Rz. 52

[Autor/Stand] Erreicht ein Gesellschafter nicht die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 %, sind die Anteile dennoch in die Verschonung...

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