Rz. 464

Häufiger und typischer ist jedoch die Ausschlagung gegen eine Abfindung.

 

Ergänzung zum Beispiel oben (s. Rn. 462):

M ist nicht bereit, ihrem Sohn das MFH (Steuerwert: 3 Mio. EUR) ganz ohne Gegenleistung zukommen zu lassen. S und M vereinbaren daher einen Ausgleichsbetrag von 1,5 Mio. EUR.

In den Fällen, da der eingesetzte Erbe über kein anderweitiges Vermögen verfügt, bietet sich die Ausschlagung gegen Abfindung an. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wird die (auch einkommensteuerrelevante) Entgeltsvereinbarung S-M als Bereicherung des Ausschlagenden besteuert, und zwar als Erwerb von Todes wegen. Konsequenterweise führt dies zur Anwendung der Stkl. II, da das Verhältnis der M zu ihrem Onkel zugrunde gelegt wird. Umgekehrt kann der Abfindende S den Abfindungsbetrag bei seinem steuerpflichtigen Erwerb als Nachlassschuld gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ("Kosten zur Erlangung des Erwerbs") abziehen.

Lösung:

Bei der konkret vorliegenden Steuerklassensituation (S hat Stkl. III) führt die gewählte entgeltliche Abfindung zu einem weiteren Vorteil, der in der Progressions- (besser: Degressions-)Wirkung der abzuziehenden Nachlassschuld liegt. Die Abzugsgröße von 1,5 Mio. EUR in Stkl. III führt zu einer höheren Entlastung als die positive Steuerpflicht desselben Betrages in Stkl. II.

 

Rz. 465

Hinweis: Unter einkommensteuerlichen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass nach Tz. 20 Satz 4 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 10.01.1993 (BStBl I 1993, 62) die entgeltliche Abfindung als Veräußerung des Erbteils behandelt wird, insb. bei Betriebsvermögen und Privatvermögen, die nach §§ 17, 20 Abs. 2 und § 23 ErbStG steuerverhaftet sind, kann dies zu enormen steuerlichen Belastungen führen.

Die Vorteile der entgeltlichen Ausschlagung werden in der Praxis noch mit Nießbrauchslösungen kombiniert.

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