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Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sind – sofern die gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts erfüllt werden – steuerbefreit. Entfallen die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt, wird auch die Erbschaftsteuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wieder rückgängig gemacht.

Eine Pensionskasse ist eine nichtstaatliche Altersversicherungseinrichtung, welche meist von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Sie erhält Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, verwaltet das Vermögen und leistet später daraus Altersrenten.

Eine Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern. Zwar wird im Gegensatz zur Pensionskasse auf die Leistungen kein Rechtsanspruch gewährt, jedoch steht das Trägerunternehmen für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein.

Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensions- oder Unterstützungskasse, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, fallen nicht unter § 7 ErbStG und sind daher nicht steuerbar. Die Steuerbefreiung hat somit nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse, die vom Unternehmer von Todes wegen oder von Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen gemacht werden (s. R E 13.7 Abs. 1 ErbStR).

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