Rz. 109
Unterhaltsleistungen liegen in all den Fällen vor, in denen die wiederkehrenden Leistungen freiwillig begründet werden und nicht im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen stehen. Unterhaltsleistungen sind auch gegeben, wenn der Kapital- oder Barwert der wiederkehrenden Leistung mehr als doppelt so hoch ist wie das übertragene Vermögen. Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen diese Leistungen beim Verpflichteten nicht abgezogen und damit beim Berechtigten auch nicht versteuert werden.
Rz. 110
vorläufig frei
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