Rz. 4

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nicht militärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zum Zivilschutz gehören insb. (§ 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes – ZSKG):

  1. der Selbstschutz,
  2. die Warnung der Bevölkerung,
  3. der Schutzbau,
  4. die Aufenthaltsregelung,
  5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
  6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
  7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.

Dem Zivilschutz dienen daher insb.:

  • Luftschutz- und Atomschutzbunker,
  • Hausschutzräume wie Druckkammern, Gasschleusen, Luftschutzkeller.
 

Rz. 5

Eine nur gelegentliche oder geringfügige Mitbenutzung der Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke ist für die Gewährung der sachlichen Befreiung unschädlich. Diese liegt z. B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet werden muss. Werden in dem Gebäudeteil lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt, handelt es sich ebenfalls um eine geringfügige Mitbenutzung.

Dagegen ist § 197 BewG nicht anzuwenden, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen ständig anderen Zwecken dienen, z. B. als Lager-, Lehr- oder Ausbildungsräume, Fitnessraum oder als Abstellplatz für Fahrzeuge.

 

Rz. 6

vorläufig frei

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