Aktueller Literaturhinweis:

Ruhmannseder, Falschangaben zu Vorschenkungen in Schenkungsteuererklärung, Anm. zu BGH v. 10.2.2015, NJW 2015, 2357.

Aktuelle Rechtsprechung:

BGH vom 10.02.1015, NJW 2015, 2354 (= ZEV 2015, 420)

 

Rz. 62

Unzutreffende Angaben in einer Schenkungsteuererklärung betr. Vorschenkungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 ErbStG erfüllen den Tatbestand nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Bei den zu früheren Zeitpunkten nicht angezeigten Vorschenkungen liegen zudem früher begangene Taten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Die aktuelle Steuerhinterziehung, die sich aus der wahrheitswidrigen Verneinung der Vorschenkungen ergibt, ist grundsätzlich eine mitbestrafte Nachtat im Verhältnis zu den zuvor erfolgten Hinterziehungen. Etwas anderes gilt, wenn für die Vorerwerbe bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Dann wird die aktuelle Straftat strafrechtlich als selbstständige Tat verfolgt (BGH vom 10.02.2015; s. auch Gehm, PStR 2015, 189).

Ruhmannseder (NJW 2015, 2357) führt dazu aus, dass somit im Ergebnis die Strafverfolgungsverjährung für die Taten betr. die Vorschenkungen erheblich hinausgezögert werde. Der Steuerpflichtige werde in der aktuellen Steuererklärung gezwungen, die steuerlich relevanten Vorschenkungen anzugeben. Dies sei vor dem Hintergrund des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung bedenklich. Der BGH habe dies zwar mit Blick auf die Möglichkeit der Selbstanzeige für zulässig erachtet. Der Autor widerspricht dem aber wegen der seit 01.01.2015 verschärften Regelungen zur Selbstanzeige, da für Hinterziehungen über 25.000 EUR (vgl. § 398a AO) eine Strafbefreiung nunmehr ausscheidet. Auf jeden Fall sei die Angabe der Vorschenkungen unzumutbar. Die Angabe in der aktuellen Steuererklärung müsste daher einem umfassenden strafprozessualen Verwendungsverbot unterfallen.

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