Rz. 183

Art. 1 des NSOEBGG (in Kraft getreten am 01.05.1992, BGBl I 1992, 906) beinhaltet das Entschädigungsrentengesetz (ERG), mit dem die Zahlung von Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen für NS-Verfolgte der früheren DDR vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neu geregelt wurde.

Die Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage war aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage zum 31.12.1991 für die bisher im Beitrittsgebiet geleisteten Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene notwendig geworden. Laut Einigungsvertrag mussten jedoch die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen weitergewährt werden.

Das ERG sieht neben dieser Weiterzahlung auch ein Neuantragsrecht für diejenigen NS-Opfer vor, denen eine Ehrenpension von den früher zuständigen DDR-Stellen aus rechtsstaatswidrigen Gründen versagt oder – nach ursprünglicher Bewilligung – nachträglich wieder entzogen wurde.

Weiter sind ergänzende Regelungen aufgenommen für Personen, die bisher keinen Anspruch nach dem ERG hatten und wegen des Wohnsitzes im Beitrittsgebiet auch keine Leistungen nach anderen Wiedergutmachungsregelungen erhalten konnten.

 

Rz. 184–185

vorläufig frei

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