Rz. 1

Ein Feststellungsbescheid über den Steuerwert ist als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Einwendungen gegen die Höhe der Steuer können, soweit sie Bedarfswerte betreffen, daher nur gegen die Feststellungsbescheide, nicht aber gegen die Steuerbescheide als Folgebescheide erhoben werden. Grds. ist gegen Feststellungsbescheide und andere Verwaltungsakte, die die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung betreffen, nur derjenige rechtsbehelfsbefugt, der durch den Feststellungsbescheid unmittelbar beschwert ist (§ 350 AO).

Darüber hinaus räumt § 155 BewG als bewertungsrechtliche Sonderregelung allen am Feststellungsverfahren nach § 151 BewG Beteiligten Rechtsbehelfsbefugnisse, insb. Einspruchs- und Klagebefugnisse, ein (zum Beteiligtenbegriff s. a. § 154). Damit sind auch Personen rechtsbehelfsbefugt, die nicht durch die Feststellung beschwert sind, da sie bspw. nicht Erwerber i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge