Rz. 15

Als immerwährend gelten Nutzungen und Leistungen, wenn ihr Ende von Ereignissen abhängt, von denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (z. B. Verein hat Recht auf Gebäudenutzung; vgl. auch BFH vom 11.12.1970, BStBl II 1971, 386).

 

Rz. 16

Zum Ansatz kommt der Kapitalwert. Dabei ist immer der Vervielfältiger i. H. v. 18,6 zugrunde zu legen.

 

Rz. 17

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge