Rz. 10

§ 5 ErbStG stellt den Zugewinnausgleich grds. steuerfrei. Die Regelung knüpft dafür an die zivilrechtliche Differenzierung zwischen erbrechtlichem und güterrechtlichem Zugewinnausgleich an. § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft die erbschaftsteuerliche Behandlung des erbrechtlichen und des – durch gewillkürte Erbfolge – abgegoltenen Ausgleichs. § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung des güterrechtlichen Ausgleichs (vgl. Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 11):

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