Rz. 114

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG ist eine fehlende Eigennutzung des Erwerbers in den folgenden zehn Jahren nach dem Erwerb unschädlich, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. R E 13.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR rechnet hierunter jedoch nicht die Nutzungsaufgabe aufgrund einer beruflichen Versetzung des Erwerbers. Die vorstehenden Ausführungen bzgl. der Entschuldbarkeit bei fehlender Selbstnutzung durch den Erblasser gelten entsprechend (s. Rn. 96 ff.).

Darüber hinaus könnte auch die Zwangsversteigerung des Familienheims aufgrund Verarmung des Erwerbers als zwingender objektiver Grund anzusehen sein, der die Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb des Behaltenszeitraums entschuldigt. Wohl unstreitig ist das Ableben des begünstigten Erwerbers des Familienheims innerhalb der Behaltensfrist ein zwingender Grund, der nicht zu einer Nachversteuerung führt. Ein solch zwingender Grund ist allerdings nicht gegeben, wenn dramatische Umstände des Versterbens des Erblassers in dem Familienheim zu psychischen Problemen des Erwerbers führen (s. FG Hessen vom 10.05.2016, ZEV 2016, 535). Auch ein Auszug auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung wird nicht als zwingender Grund angesehen (FG Münster vom 10.10.2020, EFG 2021, 385, BFH-Rev.: II R 1/21). Bei Beschädigung oder Zerstörung des Familienheims aufgrund höherer Gewalt wie beispielsweise aufgrund der Unwetter und Überflutungen in 2021 vgl. Ländererlass vom 09.02.2022, BStBl I 2022, 226.

Fällt innerhalb des Behaltenszeitraums der zwingende Grund wieder weg, ist die Selbstnutzung unverzüglich wiederaufzunehmen (z. B. wenn – eher untypisch – die Unterbringung im Pflegeheim nicht mehr notwendig ist). Bei Vorliegen von dauerhaft zwingenden Gründen ist dagegen auch die Vermietung oder sogar die Veräußerung des Objekts unschädlich.

 

Rz. 115–120

vorläufig frei

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